Förderbestimmungen

Förderfähig sind sowohl öffentliche als auch private Vorhaben. Der Ort für das Vorhaben muss in der Leader-Region Rheingau liegen. Das Projekt muss der Strategie der Lokalen Entwicklungsstrategie Rheingau 2023 bis 2027 entsprechen.

Gemäß der (alten) Richtlinie des Landes Hessen für die ländliche Entwicklung können folgende Maßnahmen Gegenstand einer Förderung sein:

  • Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen mit Schaffung von Arbeitsplätzen (mindestens eine Vollzeitarbeitskraft) zur Umsetzung eines REK

  • Gründung und Entwicklung von touristischen Kleinstunternehmen entsprechend des strategischen Marketingziels „Natur- und Landerlebnis“ zur Umsetzung eines REK oder Umnutzung regionaltypischer Bausubstanz für Ferienwohnungen/Ferienhäuser

  • Vorhaben der Daseinsvorsorge zur Umsetzung eines REK

  • Sonstige investive und nicht investive Projekte zur Umsetzung eines REK

  • Kleinstunternehmen der Grundversorgung

    AKTUALISIERUNG ERFOLGT NACH VERÖFFENTLICHUNG DER NEUEN RICHTLINIE

Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art der Maßnahme und der Trägerschaft. Gefördert wird nur die Netto-Fördersumme, d.h. die Mehrwertsteuer trägt der Projektträger. Die Fördergelder werden erst nach Abschluss des Projektes ausgezahlt. Der Projektträger muss den LEADER-Förderanteil vorfinanzieren.

Das Amt für den Ländlichen Raum in Hadamar entscheidet als die für den Rheingau zuständige Bewilligungsstelle gemäß der Richtlinie des Landes Hessen über die Förderfähigkeit der eingereichten Projekte und ist nach der Projektauswahl durch die LAG zuständig für die Bewilligung der Förderanträge.

Wichtiger Hinweis: 

Ein Vorhaben darf vor der Bewilligung durch das Amt für den ländlichen Raum noch nicht begonnen sein!

In der Richtlinie sind die allgemeinen Förderbestimmungen und die Förderkonditionen im Einzelnen dargestellt.

 

Download: Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der ländlichen Entwicklung (Stand August 2019) zum Download  (PDF)

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